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Verrechnungssteuer zurückfordern und DA-1 Formular erklärt


Auf deiner Dividendenabrechnung fehlen 35%? Das ist die Verrechnungssteuer. Du bekommst sie vollständig zurück, wenn du das Konto oder die Aktie und den Bruttoertrag im Wertschriftenverzeichnis deiner Steuererklärung angibst. Ein separates Formular brauchst du dafür nicht.

Bei US-Dividenden und anderen ausländischen Erträgen ist es eine andere Steuer und ein anderer Weg: Die ausländische Quellensteuer rechnest du mit dem Formular DA-1 an Schweizer Steuern an. Der Haken: Das DA-1 lohnt sich erst, wenn die anrechenbaren Steuern im Jahr über CHF 100 liegen, und wer Erträge nicht deklariert, verliert die Verrechnungssteuer. Wir schauen uns beide Wege an, mit Rechenbeispiel und den Unterlagen von IBKR, Swissquote, Schwab und PostFinance.

Kurz gesagt:

  • Schweizer Dividenden, Zinsen und Schweizer ETFs: Ertrag brutto und Vermögen im Wertschriftenverzeichnis angeben. Die 35% werden mit deinen Steuern verrechnet oder ausbezahlt.
  • US-Aktien und US-ETFs: Mit dem Formular W-8BEN zieht die USA 15% statt 30% ab. Die 15% rechnest du mit dem DA-1 an, sobald die anrechenbaren Steuern im Jahr CHF 100 übersteigen.
  • Irische ETFs wie VWRL: Keine Verrechnungssteuer und keine Quellensteuer auf der Ausschüttung, also nichts zurückzufordern. Deklarieren musst du sie trotzdem.
  • Frist: drei Jahre nach Ende des Kalenderjahres, für Erträge aus 2026 also bis 31. Dezember 2029. Praktisch erledigst du es mit der Steuererklärung 2026.

Was ist die Verrechnungssteuer?

Die Verrechnungssteuer ist eine Steuer des Bundes von 35% auf Schweizer Kapitalerträgen (ESTV). Sie soll sicherstellen, dass du diese Erträge in der Steuererklärung angibst. Wer das tut, bekommt sie zurück. Abgezogen wird sie auf:

  • Dividenden von Schweizer Firmen, auch wenn du die Aktie bei einem ausländischen Broker hältst.
  • Zinsen auf Schweizer Obligationen.
  • Erträge von Schweizer Fonds und ETFs, ausgeschüttet oder thesauriert, also wieder angelegt. Separat ausgewiesene Kapitalgewinne und Erträge aus direktem Grundbesitz sind ausgenommen.
  • Zinsen auf Bankkonten über CHF 200 pro Jahr. Bis zu dieser Freigrenze zieht die Bank nichts ab, sofern sie das Konto einmal pro Kalenderjahr abschliesst und den Zins einmal gutschreibt. Liegt der Zins darüber, unterliegt der ganze Zins der Verrechnungssteuer, nicht nur der Teil über CHF 200. Schreibt die Bank den Zins monatlich oder quartalsweise gut, gilt die Freigrenze nicht.
  • Lotto- und Geldspielgewinne aus Schweizer Grossspielen und Online-Casinos, auf dem Teil über CHF 1’071’000 pro Gewinn.

Keine Verrechnungssteuer fällt auf Dividenden ausländischer Firmen und auf Ausschüttungen ausländischer Fonds wie irischer ETFs an. Auch Ausschüttungen aus anerkannten Kapitaleinlagereserven können steuerfrei sein, das steht dann auf der Abrechnung.

Nicht verwechseln: Die Quellensteuer auf dem Lohn, die Arbeitgeber bei vielen ausländischen Angestellten abziehen, ist eine Einkommenssteuer. Mit der Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen hat sie nichts zu tun.

Verrechnungssteuer zurückfordern: So funktioniert es

Für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung der Antrag. Du trägst jedes Konto, jedes Depot und jede Position mit dem Vermögen am 31. Dezember und dem Bruttoertrag ein, also vor Abzug der 35%. Die Steuersoftware deines Kantons rechnet die Verrechnungssteuer daraus aus.

Zuständig ist der Kanton, in dem du am Ende des Kalenderjahres wohnst, in dem der Ertrag fällig wurde. Voraussetzung ist, dass du bei Fälligkeit des Ertrags in der Schweiz wohnst und an der Aktie oder dem Guthaben nutzungsberechtigt bist.

Wann bekomme ich die Verrechnungssteuer zurück?

Der Kanton verrechnet sie mit deinen Kantons- und Gemeindesteuern. Ist die Verrechnungssteuer höher als die offenen Steuern, zahlt er dir den Rest aus. Zürich schreibt sie per 31. März gut, wenn die Steuererklärung bis dann eingeht, Bern zahlt spätestens mit einer provisorischen Schlussrechnung rund drei Monate nach dem Einreichen. Zinsen auf die Verrechnungssteuer bekommst du nicht.

Wer die Verrechnungssteuer verliert

Gibst du einen Ertrag oder das Vermögen dahinter nicht an, verfällt der Anspruch. Seit 1. Januar 2019 gilt eine Ausnahme: Hast du etwas fahrlässig vergessen und holst du es nach, solange die Veranlagung oder ein Revisions- oder Nachsteuerverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, bekommst du die Verrechnungssteuer trotzdem. Das gilt auch, wenn das Steueramt den Fehler selbst findet. Wer Erträge absichtlich verschweigt, verliert die 35%.

Unabhängig davon erlischt der Anspruch drei Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Ertrag fällig wurde. Eine Fristerstreckung für die Steuererklärung verlängert diese Frist nicht.

Ausländische Quellensteuer: wofür das DA-1 da ist

Bei ausländischen Dividenden zieht der Staat der Firma eine Quellensteuer ab. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz begrenzt sie meist auf 15%. Dieser Rest, den der Quellenstaat behalten darf, rechnet die Schweiz mit dem Formular DA-1 an deine Steuern an. Zieht der Quellenstaat mehr ab als im Abkommen vorgesehen, forderst du die Differenz dort zurück, nicht über das DA-1.

Die wichtigsten Regeln:

  • Mehr als CHF 100 pro Jahr. Die anrechenbaren ausländischen Steuern müssen zusammen CHF 100 übersteigen, gerechnet über alle Konten und Broker. Bei 15% Quellensteuer heisst das: mehr als rund CHF 667 ausländische Bruttodividenden im Jahr.
  • Sonst gibt es einen Abzug. Übersteigen die Quellensteuern CHF 100 nicht, ziehst du die nicht rückforderbare Quellensteuer vom Bruttoertrag ab. Das senkt dein steuerbares Einkommen, bringt aber weniger als die Anrechnung Franken für Franken.
  • Brutto deklarieren. Du gibst 100% der Dividende vor Abzug der Quellensteuer an und die Quellensteuer separat.
  • Höchstens die Schweizer Steuer auf diesen Erträgen. Die Anrechnung ist auf die Schweizer Einkommenssteuer begrenzt, die auf die ausländischen Erträge entfällt. Schuldzinsen, etwa für eine Hypothek, können diesen Betrag senken. 15% Quellensteuer heisst deshalb nicht automatisch 15% Anrechnung.
  • Du reichst es selbst ein. Das DA-1 gehört zur Steuererklärung und geht an deinen Kanton, für jedes Steuerjahr separat. In der Steuersoftware ist es meist integriert, etwa im Kanton Zürich. Die Frist beträgt drei Jahre nach Ende des Steuerjahres.

US-Dividenden: W-8BEN und 15%

Ohne Abkommen behalten die USA 30% von Dividenden an Personen ausserhalb der USA. Mit dem Formular W-8BEN bestätigst du deinem Broker, dass du in der Schweiz wohnst und Anspruch auf das Abkommen hast, dann sind es 15%. US-Bürger füllen stattdessen das W-9 aus. Interactive Brokers verlangt das Formular schon bei der Kontoeröffnung. Fehlt es oder ist es abgelaufen, zahlst du 30%, und die zusätzlichen 15% kannst du nicht über das DA-1 anrechnen.

Bei US-ETFs wie VOO oder VT gilt dasselbe: 15% US-Quellensteuer auf der Ausschüttung, anrechenbar über das DA-1. Bei irischen ETFs wie VWRL zahlt der Fonds selbst in der Regel 15% Quellensteuer auf den US-Dividenden, die er erhält. Diese Steuer kannst du als Anleger nicht anrechnen, sie ist verloren. US-ETFs kaufst du allerdings nicht bei jedem Broker, eine Möglichkeit zeigt mein Test von Charles Schwab.

Zusätzlicher Steuerrückbehalt USA bei Schweizer Banken

Hältst du US-Aktien bei einer Schweizer Bank, die als Qualified Intermediary mit den US-Steuerbehörden abrechnet, kann die Bank nach den 15% US-Steuer weitere 15% der Bruttodividende zurückbehalten. Dieser «zusätzliche Steuerrückbehalt USA» ist keine US-Steuer. Du bekommst ihn mit dem Antrag R-US zurück, den manche Kantone mit dem DA-1 kombinieren. Die CHF-100-Grenze gilt dafür nicht. Ob er bei dir abgezogen wurde, siehst du auf der Dividendenabrechnung.

Quellensteuern anderer Länder

LandÜblicher AbzugÜber das DA-1 anrechenbarZurückfordern im Quellenstaat
USA15% mit W-8BEN, sonst 30%15%Nichts, wenn das W-8BEN vorliegt
Deutschland26.375%15%11.375% beim Bundeszentralamt für Steuern
Frankreich12.8%12.8%Nichts im Normalfall
Niederlande15%15%Nichts im Normalfall
GrossbritannienKeine QuellensteuerNichtsNichts

Die Zahlen gelten für gewöhnliche Dividenden an Privatpersonen. Zieht dein Broker mehr ab, trägst du im DA-1 trotzdem nur den anrechenbaren Satz aus der Tabelle ein, nicht den ganzen Abzug.

Welche Steuer, welches Formular: die Übersicht

ErtragSteuerFormularWas du zurückbekommst
Zinsen auf einem Schweizer Konto über CHF 200Verrechnungssteuer 35%Wertschriftenverzeichnis35%, verrechnet oder ausbezahlt
Dividende einer Schweizer AktieVerrechnungssteuer 35%Wertschriftenverzeichnis35%
Ausschüttung eines Schweizer ETFVerrechnungssteuer 35%Wertschriftenverzeichnis35%
US-Aktie oder US-ETF, z.B. bei IBKR oder SchwabUS-Quellensteuer 15%DA-1, wenn die Quellensteuern im Jahr CHF 100 übersteigen15%, höchstens die Schweizer Steuer auf dem Ertrag
US-Aktie bei einer Schweizer BankUS-Quellensteuer 15%, eventuell zusätzlicher Rückbehalt 15%DA-1 und R-US15% Anrechnung plus der ganze Rückbehalt
Deutsche AktieDeutsche Quellensteuer 26.375%DA-1 und Antrag in Deutschland15% über das DA-1, 11.375% aus Deutschland
Irischer ETF, z.B. VWRLKeine auf der AusschüttungNur WertschriftenverzeichnisNichts

Alles reichst du selbst mit der Steuererklärung bei deinem Wohnsitzkanton ein, ausser dem Antrag in Deutschland. Der Broker füllt das DA-1 nicht für dich aus. Wer Quellensteuer auf dem Lohn zahlt, muss für die Verrechnungssteuer bis 31. März des Folgejahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung verlangen, für Erträge aus 2026 also bis 31. März 2027.

Rechenbeispiel: Schweizer Dividende und US-ETF

Annahmen:

  • Steuerjahr 2026, Wohnsitz in der Schweiz, keine Schulden.
  • Eine Schweizer Aktie zahlt CHF 1’000 Bruttodividende.
  • Ein US-ETF wie VOO bei Interactive Brokers zahlt USD 1’000 Bruttoausschüttung. Das W-8BEN liegt vor.
  • Wechselkurs CHF 0.80 pro USD. Das ist eine Annahme. Dein Kanton gibt die Kurse vor, Zürich etwa Jahresmittelkurse für Erträge.
  • Die Schweizer Steuer auf den US-Erträgen ist höher als die Quellensteuer, die Höchstgrenze greift also nicht.
Schweizer AktieUS-ETF bei IBKR
BruttoertragCHF 1’000CHF 800 (USD 1’000)
AbzugCHF 350 VerrechnungssteuerCHF 120 US-Quellensteuer (USD 150)
Gutschrift auf dem KontoCHF 650CHF 680 (USD 850)
DeklarationCHF 1’000 im WertschriftenverzeichnisCHF 800 brutto, CHF 120 Quellensteuer im DA-1
Zurück vom KantonCHF 350CHF 120

Du versteuerst CHF 1’800 Einkommen und bekommst CHF 470 zurück, verrechnet mit deinen Steuern oder ausbezahlt. Wirtschaftlich zahlst du also nur deine normale Einkommenssteuer auf den vollen CHF 1’800.

Zwei Varianten:

  • Kleinere US-Ausschüttung: Bei USD 600 brutto beträgt die Quellensteuer USD 90, also CHF 72. Das liegt unter CHF 100, ein DA-1 gibt es nicht. Du versteuerst dann CHF 480 minus CHF 72, also CHF 408.
  • US-ETF bei einer Schweizer Bank mit zusätzlichem Rückbehalt: Von USD 1’000 bleiben USD 700 auf dem Konto. Die 15% US-Steuer rechnest du über das DA-1 an, die weiteren 15% bekommst du über den Antrag R-US vollständig zurück.

Wo du die Unterlagen bekommst

Logo: Interactive Brokers
Logo: Swissquote
Logo: Charles Schwab
Logo: PostFinance
Logos: Interactive Brokers, Swissquote, Charles Schwab, PostFinance

Am einfachsten ist ein E-Steuerauszug. Das ist ein PDF mit Barcode nach dem Schweizer Standard eCH-0196, das du in die Steuersoftware deines Kantons importierst. Je nach Kanton übernimmt der Import auch die Angaben für das DA-1 und den Antrag R-US. Positionen aus einem importierten Auszug erfasst du nicht nochmals von Hand.

AnbieterWas du bekommstKosten
Interactive BrokersJahres- und Aktivitätsauszug, Dividendenbericht mit Quellensteuer, Form 1042-S für US-Erträge. Kein Schweizer E-SteuerauszugGratis
SwissquoteE-Steuerauszug zum Importieren, bestellt auf der Website unter Mein Konto, Dokumente, Auszug bestellen, Steuernachweis, Währung CHFCHF 85 für Trading, CHF 25 für Invest Easy
Charles SchwabForm 1042-S mit US-Dividenden und Quellensteuer, dazu die Konto- und DepotauszügeTeil der Kontounterlagen
PostFinanceE-Steuerauszug für E-Trading, bestellt in E-Trading unter Dokumente, ab Ende FebruarCHF 97.30 pro Auszug
YuhE-Steuerauszug auf Bestellung, Quellensteuerausweis gratisCHF 25
NeonE-Steuerauszug für neon invest, Konto und SpacesOhne zusätzliche Kosten

Ohne E-Steuerauszug erfasst du die Positionen selbst. Die Steuerwerte per 31. Dezember und die Erträge findest du in der Kursliste der ESTV.

Lohnt sich der bezahlte Auszug? Bei einer Handvoll ETFs erfasst du die Positionen schnell selbst. Mit vielen Einzelaktien und Dividenden aus mehreren Ländern sparen dir CHF 85 bei Swissquote Zeit und Tippfehler. Wer bei IBKR investiert, nimmt den Dividendenbericht und das 1042-S, bei Schwab das 1042-S und die Kontoauszüge, und trägt die Werte selbst ein. Welcher Broker sonst zu dir passt, zeigt mein Broker-Vergleich.

Häufige Fehler

  • Netto statt brutto deklarieren. Die Gutschrift auf dem Konto ist nicht der Ertrag. Gibst du CHF 650 statt CHF 1’000 an, deklarierst du zu wenig Einkommen. Richtig sind CHF 1’000 Ertrag und CHF 350 Verrechnungssteuer.
  • Kleine Zinsen weglassen. Die Freigrenze von CHF 200 gilt nur für den Abzug der Verrechnungssteuer. Jedes Konto mit Zins und Vermögen gehört trotzdem in die Steuererklärung.
  • Annehmen, der Broker reiche das DA-1 ein. Das machst du selbst mit der Steuererklärung.
  • Die ganze deutsche Quellensteuer im DA-1 angeben. Anrechenbar sind 15%. Die 11.375% darüber forderst du in Deutschland zurück oder sie sind verloren.
  • Kein gültiges W-8BEN. Dann behalten die USA 30% statt 15%.
  • Die US-Quellensteuer eines irischen ETFs anrechnen wollen. Die zahlt der Fonds, nicht du.
  • Thesaurierende ETFs vergessen. Auch ohne Auszahlung gibt es einen steuerbaren Ertrag, den du deklarieren musst.
  • Doppelt erfassen. Nach dem Import eines E-Steuerauszugs dieselben Positionen nochmals von Hand eintragen.

Kann ich die Verrechnungssteuer nachträglich zurückfordern?

Ja, wenn du einen Ertrag fahrlässig vergessen hast und ihn nachmeldest, solange die Veranlagung noch nicht rechtskräftig ist. Dasselbe gilt in einem noch offenen Revisions- oder Nachsteuerverfahren. Melde den Ertrag deshalb so früh wie möglich deinem Steueramt. Hast du ihn absichtlich weggelassen, ist die Verrechnungssteuer verloren. Ein DA-1 kannst du innerhalb der Frist von drei Jahren auch später einreichen.

Muss ich Zinsen unter CHF 200 deklarieren?

Ja. Die Freigrenze bedeutet nur, dass die Bank keine Verrechnungssteuer abzieht. Den Zins versteuerst du als Einkommen und das Guthaben als Vermögen. Wo es für dein Erspartes aktuell guten Zins gibt, zeigt mein Sparkonto-Vergleich.

Ab welchem Depot lohnt sich das DA-1?

Die Grenze hängt an der Quellensteuer, nicht am Depotwert. Bei 15% US-Quellensteuer brauchst du mehr als rund CHF 667 Bruttodividenden aus Abkommensstaaten pro Jahr. Bei einer angenommenen Dividendenrendite von 1.5% sind das gut CHF 44’000 in US-ETFs. Darunter ziehst du die Quellensteuer vom Ertrag ab.

Ist das DA-1 dasselbe wie der Antrag R-US?

Nein. Mit dem DA-1 rechnest du ausländische Quellensteuer an, die der Quellenstaat behalten darf. Mit dem R-US holst du den zusätzlichen Rückbehalt zurück, den eine Schweizer Bank auf US-Dividenden einbehalten hat. Manche Kantone fassen beide in einem Formular zusammen.

Fazit: Verrechnungssteuer und DA-1

Die Verrechnungssteuer kostet dich nichts, wenn du jedes Konto und jede Position brutto deklarierst. Bei US-Dividenden lässt du das DA-1 nicht liegen. Meine Empfehlungen:

  • Du hast Schweizer Aktien, Schweizer ETFs oder Konten mit Zins: Alles brutto ins Wertschriftenverzeichnis. Die 35% kommen mit der Steuerrechnung zurück.
  • Du hast US-ETFs bei IBKR oder Schwab: W-8BEN aktuell halten und das DA-1 einreichen, sobald die Quellensteuer im Jahr CHF 100 übersteigt.
  • Du hast US-Aktien bei einer Schweizer Bank: Dividendenabrechnung auf den zusätzlichen Rückbehalt prüfen und ihn mit dem R-US zurückholen, auch bei kleinen Beträgen.
  • Du hast deutsche Aktien: 15% über das DA-1. Die restlichen 11.375% gibt es nur über einen Antrag in Deutschland.
  • Du hast viele Positionen bei einer Schweizer Bank: Der E-Steuerauszug lohnt sich. Bei wenigen ETFs erfasst du die Werte schneller selbst.

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